48 und 50 f.). Für welche Rechnung die zweiten Fr. 10'000.00 verwendet worden sind, spielt letztlich keine Rolle, da sich beide Rechnungen auf die Baustelle an der Bahnhofstrasse in F. beziehen, weshalb keine erheblichen Zweifel mehr daran bestehen, dass sie in Tilgung der vorliegend umstrittenen Werklohnforderung erfolgten. Zumindest behauptet keine der Parteien, in Bezug auf die vorliegend umstrittene Baustelle an der Bahnhofstrasse in F. habe es noch andere offene Forderungen der Klägerin gegeben, die hätten getilgt werden können. Demnach ist der gesamte Betrag von Fr. 20'000.00 vorliegend anzurechnen. - 17 -