Uneinig sind sich die Parteien darüber, welche Rechnungsbeträge die Beklagte mir ihrer Zahlung von Fr. 20'000.00 vom 21. Dezember 2018 (AB 11) getilgt haben soll. Beide Parteien machen geltend, dass Fr. 10'000.00 für die Rechnung Nr. 75721 vom 22. November 2018 (KB 10j) geleistet worden seien (Replik Rz. 28, Duplik Rz. 48). Die zweiten Fr. 10'000.00 seien gemäss der Klägerin für die Rechnung Nr. 75722 vom 11. Dezember 2018 (DB 21) bezahlt worden, wobei diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei (Replik Rz. 28, Schlussvortrag der Klägerin vom 8. Februar 2021 Rz. 13).