Zumindest behauptet keine der Parteien, in Bezug auf die vorliegend umstrittene Baustelle an der Bahnhofstrasse in F. habe es noch andere offene Forderungen der Klägerin gegeben, die hätten getilgt werden können. Demnach ist zusätzlich zum unbestrittenen Betrag von Fr. 20'000.00 der gesamte Betrag von Fr. 15'000.00 vorliegend anzurechnen.  Fr. 20'000.00 vom 14. Januar 2019 (AB 12) betreffend die Rechnung Nr. 75723 vom 10. Dezember 2018 (KB 10k, DB 18) (Replik Rz. 28, Duplik Rz. 48 und 59).