Abzüglich der Zahlung vom 1. März 2019 in der Höhe von Fr. 4'048.45, die gemäss übereinstimmender Äusserung der Parteien für ein anderes Bauprojekt bestimmt war, ergibt sich ein bereits bezahlter Betrag von Fr. 176'660.70. Dass die Beklagte davon in ihrer Duplik erneut die Fr. 4'048.45 abzieht und somit auf den Betrag von Fr. 172'612.25 abstellt, scheint ein offensichtliches Versehen zu sein, da kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Fr. 4'048.45 doppelt abgezogen werden sollten.