4.3. Würdigung Die Beweislast hinsichtlich der geleisteten Zahlungen obliegt der Beklagten. Zum Nachweis der bereits geleisteten Zahlungen legt die Beklagte zwei Bankkontoauszüge ins Recht (AB 11 und 12). Daraus ergibt sich, dass die Beklagte der Klägerin im Zeitraum vom 3. September 2018 bis zum 1. März 2019 insgesamt den Betrag von Fr. 180'709.15 überwiesen hat.