4.1.2. Beklagte Die Beklagte behauptet hingegen, sie habe bereits einen Betrag von gesamthaft Fr. 176'660.70 (Antwort Rz. 17 f.) bzw. Fr. 172'612.25 (Duplik Rz. 48, Schlussvortrag der Beklagten vom 4. Februar 2021) bezahlt. Dies ergebe sich aus den beiden Bankkontoauszügen (AB 11 f.), welche die einzelnen Zahlungen aufschlüsseln würden. 4.2. Rechtliches Für die rechtsaufhebende Einwendung der Tilgung trägt jene Partei die Beweislast, welche die Tilgung einwendet.39 Zum Entlastungsbeweis gehört