Auf die weitere Behauptung der Klägerin, die Parteien hätten darüber hinaus separat vereinbart, es seien weitere Fr. 10'000.00 als Ersatz für eine von der Klägerin dem Herrn K. geleisteten Akontozahlung geschuldet (Klage Rz. 10), braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Aus der Klage Rz. 9 f. ergibt sich eindeutig, dass die Klägerin diesen Betrag von Fr. 10'000.00 bloss zu ihren Rechnungsbeträgen im Umfang von Fr. 190'412.65 addiert und so auf einen Betrag von Fr. 200'412.65 kommt. - 14 -