Die Beklagte führt demgegenüber aus, der Werklohn im eingeklagten Ausmass werde nicht anerkannt (Antwort Rz. 6). Bestritten werde auch das Ausmass der Gesamtforderung der Klägerin in der Höhe von Fr. 212'412.65 (Antwort Rz. 6, 7 i.f. und 14). Jedoch gesteht die Beklagte der Klägerin einen Werklohn in der Höhe von Fr. 199'087.76 (inkl. MwSt.) zu, wobei folgendes Ausmass geleistet worden sein soll (Antwort Rz. 18; AB 10):