Die geschuldete Vergütung ergibt sich dann aus der Menge der vom Unternehmer geleisteten Einheiten, multipliziert mit dem zugehörigen Einheitspreis.33 Die Beweislast für die Menge der zu einem Einheitspreis geleisteten Einheiten liegt beim Unternehmer, der die nach dem vereinbarten Einheitspreis verrechnete Vergütung verlangt.34 Eine andere Variante ist die Übernahme des Werkes ohne feste Vergütung nach Art. 374 OR, d.h. 28 BSK OR I-ZINDEL/SCHOTT, 7. Aufl. 2020, Art. 372 N. 2; GAUCH, Der Werkvertrag, 6. Aufl. 2019,