Beim Werkvertrag wird zwischen verschiedenen Vergütungsabreden unterschieden: Eine mögliche Variante ist die feste Übernahme des Werks i.S.v. Art. 373 OR. Darunter fallen die Vereinbarungen mit einem Pauschal- oder Globalpreis. Aber auch der Einheitspreis stellt einen Anwendungsfall von Art. 373 OR dar.31 Bei den Einheitspreisen werden für verschiedene Einzelleistungen der vom Unternehmer geschuldeten Gesamtleistung verschiedene Preise vereinbart.