Insgesamt betrachtet gestehe die Beklagte der Klägerin von der geltend gemachten Werklohnforderung nur Fr. 199'087.75 (inkl. MwSt.) zu, wie dies in der Schlussrechnung vom 20. Mai 2019 ausgewiesen worden sei (Antwort Rz. 18, Duplik Rz. 60; KB 15). Dieser Betrag ergebe sich aus der Multiplikation des tatsächlichen Ausmasses (16'112 m2 Grundputz, 5'129 m2 Weissputz, 1'614 m2 Abriebarbeiten und gesamthaft 183.9 Stunden Regiearbeiten) mit den vereinbarten Einheitspreisen (Antwort Rz. 18).