Nachdem dieser von der Klägerin nicht bezahlt worden sei, habe die Beklagte sich bereit erklärt, ihn direkt zu entschädigen. Hierfür habe die Klägerin die Rechnung Nr. 75712 vom 13. September 2018 über Fr. 10'000.00 ausgestellt (KB 10b), welche die Beklagte am - 11 - 28. Oktober 2018 bezahlt habe. Die Fr. 10'000.00 seien daher nicht zur klägerischen Forderung hinzuzurechnen. In der Folge sei Herr K. direkt von der Beklagten bezahlt worden (Duplik Rz. 5).