An dem in der Klageantwort von der Beklagten gemachten Zugeständnis, die Klägerin habe gestützt auf eine Parteivereinbarung mit der Beklagten dem Gipsergeschäft K. Fr. 10'000.00 zu überweisen gehabt (Antwort Rz. 16), will die Beklagte in ihrer Duplik nicht festhalten. Vielmehr habe sich die Klägerin zunächst verpflichtet, den Abrieb zu erstellen, wofür sie Herrn K. beigezogen habe. Nachdem dieser von der Klägerin nicht bezahlt worden sei, habe die Beklagte sich bereit erklärt, ihn direkt zu entschädigen.