Aus den Rechnungen der Klägerin sei nicht ersichtlich, auf welches Haus sich die jeweiligen Rechnungen beziehen würden. Hinzu komme, dass keine der in den jeweiligen klägerischen Rechnungen aufgeführten und in Randziffer 15 der Klage angegebenen Leistungsangaben mit den vor den Bauarbeiten von der Architektin (S. T. AG) erstellten und der Klägerin von der Beklagten ausgehändigten Ausmasse übereinstimme. Bereits deshalb werde das Ausmass der Gesamtforderung der Klägerin in Höhe von Fr. 212'412.65 nicht anerkannt (Antwort Rz. 7).