3.1.2. Beklagte Die Beklagte gesteht zu, dass die Klägerin gestützt auf einen Werkvertrag Gipserarbeiten ausgeführt und daher Anspruch auf Bezahlung eines Werklohns habe (Antwort Rz. 3 f.). Sie bestreitet hingegen die Gesamtforderung in Höhe von Fr. 212'412.65 (Antwort Rz. 6 f. und 14). Betreffend den eingeklagten Werklohn bestreitet die Beklagte das Ausmass des Gesamtforderungsbetrags. Die Klägerin selbst habe nie Arbeitsrapporte erstellt (Antwort Rz. 6) bzw. der Beklagten eigene Ausmasse übergeben (Duplik Rz. 7). Bei den Ausmassangaben in AB 3a-3f und KB 11a-11e handle es sich um Ausmasse, die von der Architektin (S. T. AG) vor Bauausführung erstellt worden seien (Duplik Rz. 6 f.).