Gesamthaft habe die Klägerin der Beklagten den Betrag von Fr. 190'412.65 in Rechnung gestellt. Diesem Betrag sei der Betrag von Fr. 10'000.00 hinzuzurechnen als Ersatz für eine Akontorechnung, welche die Klägerin gestützt auf eine Parteivereinbarung mit der Beklagten dem Gipsergeschäft K. bezahlt habe. Letzteres sei ebenfalls auf derselben Baustelle als Sub- Subunternehmerin der Beklagten tätig gewesen (Klage Rz. 10, Schlussvortrag der Klägerin vom 8. Februar 2021 Rz. 5). An den zunächst in der Klage weiter verlangten Fr. 12'000.00 für eine angeblich noch offene aber bereits in Abzug gebrachte Akontozahlung hielt die Klägerin in ihrer Replik (Rz. 27) nicht mehr