3. Werklohnanspruch 3.1. Parteibehauptungen 3.1.1. Klägerin Die Klägerin behauptet, sie habe gestützt auf einen Werkvertrag mit der Beklagten Gipserarbeiten im Wert von gesamthaft Fr. 190'412.65 erbracht (Klage Rz. 8 und 10, Replik Rz. 27) bzw. sie habe insgesamt 16'553 m2 Grundputz, 5'405.39 m2 Weissputz, 1'227 m2 Rigipswände und gesamthaft 87 Stunden Regiearbeiten erbracht, wobei folgende Entschädigungen vereinbart worden seien (Klage Rz. 15):