11.3. Mit Verfügung vom 4. Januar 2021 setzte der Vizepräsident den Parteien Frist zur Einreichung schriftlicher Schlussvorträge bis zum 25. Januar 2021, die für beide Parteien bis zum 8. Februar 2021 erstreckt wurde. 11.4. Mit Eingaben vom 4. bzw. 8. Februar 2021 reichten die Parteien ihre Schlussvorträge ein und hielten jeweils an ihren gestellten Anträgen fest. Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit 1.1. Örtliche Zuständigkeit Die Beklagte lässt sich auf den vorliegenden Prozess i.S.v. Art. 18 ZPO ein, weshalb die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte gegeben ist. -6-