11. 11.1. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 wurde die Streitsache an das Handelsgericht überwiesen und die Parteien zur Mitteilung aufgefordert, ob sie auf eine Hauptverhandlung verzichten (Art. 233 ZPO) bzw. alternativ auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichten und beantragen, ihre Schlussvorträge schriftlich einzureichen (Art. 232 Abs. 2 ZPO). 11.2. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 verzichtete die Beklagte auf die Durchführung einer Hauptverhandlung und beantragte, die Schlussvorträge schriftlich einreichen zu dürfen. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 schloss sich die Klägerin diesem Antrag an.