9.2. Mit Duplik vom 5. Juni 2020 hielt die Beklagte an ihren bereits gestellten Rechtsbegehren fest. 9.3. Am 22. Juni 2020 reichte die Klägerin unaufgefordert eine Triplik und am 6. Juli 2020 die Beklagte unaufgefordert eine Quadruplik ein. 10. Mit Urteil vom 13. November 2020 wies das Bundesgericht die von der Klägerin eingereichte Beschwerde ab, soweit es auf diese eintrat.