9. 9.1. Mit Replik vom 17. April 2020 stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 49'485.40 zzgl. Zins von 5 % seit 12. April 2019 [recte: zu bezahlen]. 2. In der Betreibung Nr. 123 des Betreibungsamts Z. (Zahlungsbefehl vom 11. April 2019) sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der beiden Beklagten." -5-