betrage. Der von der Klägerin geltend gemachte Werklohn im Gesamtbetrag von Fr. 212'412.65 und das dieser Forderung zugrundeliegende Ausmass der ausgeführten Arbeiten werden bestritten. Zudem seien die von der Klägerin ausgeführten Arbeiten mangelhaft gewesen. Da die Klägerin die Behebung dieser Mängel verweigert habe, habe die Beklagte selbst die Nachbesserung vorgenommen, woraus ihr eine Forderung gegenüber der Klägerin in der Höhe von Fr. 48'775.20 zustehe. Diese Forderung werde mit der Werklohnforderung der Klägerin verrechnet, weshalb letztere erloschen und die Klage abzuweisen sei.