Zur Begründung führte die Beklagte hauptsächlich aus, sie anerkenne, dass die Klägerin in ihrem Auftrag Gipserarbeiten am fraglichen Bauprojekt erbracht habe und ihr folglich eine Werklohnforderung in Höhe von gesamthaft Fr. 199'087.75 (inkl. MwSt.) zustehe. Davon habe die Beklagte der Klägerin den Betrag von Fr. 176'660.70 jedoch bereits bezahlt, weshalb die Restforderung der Klägerin aus besagtem Werkvertrag noch Fr. 22'426.75 -4-