Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, es handle sich um offene Werklohnforderungen aus einem Werkvertrag gestützt auf welchen sie als Sub(sub)unternehmerin der Beklagten auf einem Grundstück der F. AG Gipserarbeiten erbracht habe. Von der in Rechnung gestellten Gesamtforderung von Fr. 212'412.65 habe die Beklagte bisher Fr. 162'927.25 bezahlt, weshalb ein Betrag von Fr. 49'485.40 noch ausstehend sei. In diesem Umfang stehe der Klägerin auch gegenüber der F. AG ein Entschädigungsanspruch zu, da diese als Eigentümerin des Grundstücks im Umfang der dafür geleisteten Arbeiten bereichert sei.