3. Die F. AG (ehemals Beklagte 2) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in S. Sie bezweckt im Wesentlichen […] (KB 4). 4. Im Zusammenhang mit einem Bauprojekt an der Bahnhofstrasse […] in F. (AG) schloss die Beklagte mit der Klägerin einen mündlichen Werkvertrag über die Ausführung von Grundputz- und Weissputzarbeiten. Die Beklagte war ihrerseits als Subunternehmerin der S. AG mit der Erstellung von Gipserarbeiten beauftragt worden, welche wiederum in einem Vertragsverhältnis mit der Totalunternehmerin, der G. AG stand. Letztere Vertragsverhältnisse sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.