{"Signatur": "AG_OG_009", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2021-03-04", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_009_HOR-2019-42_2021-03-04.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5229", "Checksum": "27216ab14d470ef46c1d34190326f773"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["HOR.2019.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht 04.03.2021 HOR.2019.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:09:09", "Checksum": "d983cd4f1faca9f644a3b8509a4f4b87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Handelsgericht 04.03.2021 HOR.2019.42\n\n Handelsgericht\n2. Kammer\n\nHOR.2019.42 / as / mv\n\nUrteil vom 4. März 2021\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident\nErsatzrichter Meichssner\nHandelsrichter Felber\nHandelsrichter John\nHandelsrichter Laube\nGerichtsschreiber Schneuwly\nGerichtsschreiber-Stv. Stich\n\nKlägerin F. GmbH, ______________\nvertreten durch lic. iur. Daniele Di Muccio, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 44, 8001 Zürich\n\nBeklagte E. GmbH, ________________\nvertreten durch lic. iur. Aleksandar Simic, Rechtsanwalt, Minervastrasse 19, 8032 Zürich\n\nGegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung\n-2-\n\nDas Handelsgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nDie Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in\nO. (AG). Sie bezweckt im Wesentlichen die Erbringung von Gipser- und\nMalerarbeiten (Klagebeilage [KB] 2).\n\n2.\nDie Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in\nZ. (AG). Sie bezweckt hauptsächlich den Betrieb eines Maler- und Gipser-\nGeschäfts […] (KB 3).\n\n3.\nDie F. AG (ehemals Beklagte 2) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in S. Sie\nbezweckt im Wesentlichen […] (KB 4).\n\n4.\nIm Zusammenhang mit einem Bauprojekt an der Bahnhofstrasse […] in\nF. (AG) schloss die Beklagte mit der Klägerin einen mündlichen Werkvertrag über die Ausführung von Grundputz- und Weissputzarbeiten. Die Beklagte war ihrerseits als Subunternehmerin der S. AG mit der Erstellung\nvon Gipserarbeiten beauftragt worden, welche wiederum in einem Vertragsverhältnis mit der Totalunternehmerin, der G. AG stand. Letztere Vertragsverhältnisse sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.\n\n5.\nFür ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Bauprojekt stellte die Klägerin der Beklagten am 14. März 2019 Schlussrechnung über den Betrag\nvon Fr. 45'412.65 (KB 12). Da im Anschluss keine Zahlung erfolgte, leitete\ndie Klägerin über diesen Betrag nebst 5 % Zins seit dem 1. Januar 2019\nbeim Regionalen Betreibungsamt Z. gegen die Beklagte ein Betreibungsverfahren ein (Betreibung Nr. 123). Gegen den Zahlungsbefehl vom\n11. April 2019 erhob die Beklagte Rechtsvorschlag (KB 13).\n\n6.\nMit Datum vom 20. Mai 2019 stellte die Beklagte ihrerseits der Klägerin\neine Schlussrechnung zu, die einen Saldo zugunsten der Beklagten in der\nHöhe von Fr. 26'348.25 auswies (KB 15 sowie Antwortbeilage [AB] 10).\n-3-\n\n7.\n7.1.\nMit Klage vom 21. Oktober 2019 (Postaufgabe 22. Oktober 2019) stellte die\nKlägerin gegen die Beklagte und die F. AG die folgenden Rechtsbegehren:\n\n\" 1.\nDie Beklagten 1 und 2 seien solidarisch zu verpflichten, der Klägerin CHF 49'485.40 zzgl. Zins von 5 % seit 12. April 2019 [recte:\nzu bezahlen].\n\n2.\nIn der Betreibung Nr. 123 des Betreibungsamts Z. (Zahlungsbefehl vom 11. April 2019) sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen\nund die Rechtsöffnung zu erteilen.\n\n3.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten\nder beiden Beklagten.\"\n\nZur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, es handle sich\num offene Werklohnforderungen aus einem Werkvertrag gestützt auf welchen sie als Sub(sub)unternehmerin der Beklagten auf einem Grundstück\nder F. AG Gipserarbeiten erbracht habe. Von der in Rechnung gestellten\nGesamtforderung von Fr. 212'412.65 habe die Beklagte bisher\nFr. 162'927.25 bezahlt, weshalb ein Betrag von Fr. 49'485.40 noch ausstehend sei. In diesem Umfang stehe der Klägerin auch gegenüber der F. AG\nein Entschädigungsanspruch zu, da diese als Eigentümerin des Grundstücks im Umfang der dafür geleisteten Arbeiten bereichert sei.\n\n7.2.\nMit Klageantwort vom 16. Dezember 2019 beantragte die F. AG die kostenfällige Abweisung der Klage.\n\n7.3.\nMit Klageantwort vom 10. Januar 2020 stellte die Beklagte die folgenden\nRechtsbegehren:\n\n\" 1.\nDie Klage sei abzuweisen.\n\n2.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten\nder Klägerin.\"\n\nZur Begründung führte die Beklagte hauptsächlich aus, sie anerkenne,\ndass die Klägerin in ihrem Auftrag Gipserarbeiten am fraglichen Bauprojekt\nerbracht habe und ihr folglich eine Werklohnforderung in Höhe von gesamthaft Fr. 199'087.75 (inkl. MwSt.) zustehe. Davon habe die Beklagte der Klägerin den Betrag von Fr. 176'660.70 jedoch bereits bezahlt, weshalb die\nRestforderung der Klägerin aus besagtem Werkvertrag noch Fr. 22'426.75\n-4-\n\nbetrage. Der von der Klägerin geltend gemachte Werklohn im Gesamtbetrag von Fr. 212'412.65 und das dieser Forderung zugrundeliegende Ausmass der ausgeführten Arbeiten werden bestritten. Zudem seien die von\nder Klägerin ausgeführten Arbeiten mangelhaft gewesen. Da die Klägerin\ndie Behebung dieser Mängel verweigert habe, habe die Beklagte selbst die\nNachbesserung vorgenommen, woraus ihr eine Forderung gegenüber der\nKlägerin in der Höhe von Fr. 48'775.20 zustehe. Diese Forderung werde\nmit der Werklohnforderung der Klägerin verrechnet, weshalb letztere erloschen und die Klage abzuweisen sei.\n\n8.\n8.1.\nMit Eingabe vom 13. Februar 2020 zog die Klägerin ihre Klage gegen die\nF. AG zurück, da diese doch nicht Eigentümerin des Grdst.-Nr. 894 GB F.\ngewesen sei, sondern die F. Invest AG.\n\n8.2.\nAm 17. Februar 2020 fand eine Instruktions- und Vermittlungsverhandlung\nstatt, an der die Parteien keinen Vergleich finden konnten.\n\n"}