2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'410.00 werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'410.00 verrechnet. 3. Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 12'617.50 zu bezahlen. Zustellung an:  die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Protokoll der Hauptverhandlung vom 19. August 2020 und Abrechnung)  die Beklagte (Vertreter; zweifach mit Protokoll der Hauptverhandlung vom 19. August 2020) 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)