Da die Beklagte die Zusprechung des Mehrwertsteuerzuschlags nicht beantragte, ist ihr ein solcher auch nicht zuzusprechen.53 53 Vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Partei- entschädigung der Gerichte des Kantons Aargau vom 11. Januar 2016: (zuletzt besucht am 19. August 2020). - 30 - Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Klage vom 10. Oktober 2019 wird abgewiesen.