Dass diese Hilfestellung unentgeltlich erfolgen würde, kann im Rahmen einer geschäftlichen Beziehung nicht angenommen werden, weshalb der Einwand der Beklagten, sie sei davon ausgegangen, es handle sich um eine Unterstützungsleistung gemäss Ziff. 10 des Kaufvertrags vom 26. Februar 2019 (KB 5), nicht überzeugt. Vielmehr ist nicht davon auszugehen und konnte auch die Beklagte nach Treu und Glauben nicht erwarten, dass die umfangreichen Arbeiten von S.B. unentgeltlich erfolgen würden.