Wenn sie vor diesem Hintergrund die Arbeit von S.B. tolerierte und sich bei der Klägerin darüber nie beschwerte, so teilte sie der Klägerin damit durch konkludentes Verhalten mit, sie sei damit einverstanden. Entsprechend haben die Parteien durch konkludentes Verhalten vereinbart, dass S.B. von der Klägerin der Beklagten bei der Fertigstellung des Projekts S. hilft.