Die Frage, ob ein ausdrücklicher Konsens nachgewiesen werden kann, kann vorliegend offenbleiben: Die Beklagte bestreitet nicht, dass sie zur Fertigstellung des Projekts S. auf das Fachwissen von S.B. angewiesen war. Wenn sie vor diesem Hintergrund die Arbeit von S.B. tolerierte und sich bei der Klägerin darüber nie beschwerte, so teilte sie der Klägerin damit durch konkludentes Verhalten mit, sie sei damit einverstanden.