In Bezug auf den Einsatz von S.B. nach dem 1. März 2019 sind sich die Parteien über die Kostentragungspflicht nicht einig. Im Vertrag vom 26. Februar 2019 (KB 5 Ziff. 6) vereinbarten die Parteien, dass die Fertigstellung ab dem 1. März 2019 durch die Beklagte zu erfolgen habe und diese der Klägerin ihre Kosten in Rechnung stellt. Die Parteien vereinbarten aber grundsätzlich nichts darüber, wie abzurechnen ist, wenn anstelle der Beklagten die Klägerin nach dem 1. März 2019 noch Arbeiten leistet. - 27 -