Die im Zeitpunkt des Übergangs bereits angefangenen Arbeiten (Projekte) werden dem Endkunden durch die Klägerin in Rechnung gestellt. Die Fertigstellung dieser Projekte fällt demgegenüber ab dem 1. März 2019 in den Verantwortungsbereich der Beklagten. Die von ihr aufgewendeten Kosten für das Material und den Arbeitsaufwand und Spesen kann die Beklagte dann der Klägerin in Rechnung stellen (KB 5 Ziff. 6).