8.2. Würdigung Mit dem Kaufvertrag vom 26. Februar 2019 vereinbarten die Parteien, dass der klägerische Geschäftsbereich "S." per 1. März 2019 auf die Beklagte übergeht (KB 5 Ziff. 1). In einem solchen Fall regeln die Parteien sinnvollerweise auch, wie bereits angefangene Projekte unter den Parteien aufzuteilen sind. Dabei haben sich die Parteien vorliegend dazu entschieden, diese Projekte ebenfalls per 1. März 2019 auf die Beklagte zu übertragen und zwar zu einem Preis von 5 % der Auftragssumme (KB 5 Ziff. 5a). Die im Zeitpunkt des Übergangs bereits angefangenen Arbeiten (Projekte) werden dem Endkunden durch die Klägerin in Rechnung gestellt.