Dass die Klägerin nicht berechtigt sei, der Beklagten Aufwand im Zusammenhang mit dem Projekt S. in Rechnung zu stellen, sei auch durch KB 36 belegt, in der ein Mitarbeiter der Klägerin festhalte, dass die Konditionen noch nicht besprochen worden seien. Entsprechend sei zwischen den Parteien keine Einigung zustande gekommen (Antwort Ziff. II/4). Der Beweis für eine Absprache mit der Beklagten fehle (Duplik "zu Rz. 25-29").