Ziff. 6 des Kaufvertrags (KB 5) könne nur so verstanden werden, dass die Aufwendungen für Fertigstellungen nach dem 28. Februar 2019 allein der Beklagten obliegen würden und diese nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr nicht habe damit rechnen müssen, dass für die Fertigstellung des Projekts S. noch Drittkosten, wie die angeblich notwendige Begleitung des Projekts durch S.B., anfallen würden. Dass die Klägerin nicht berechtigt sei, der Beklagten Aufwand im Zusammenhang mit dem Projekt S. in Rechnung zu stellen, sei auch durch KB 36 belegt, in der ein Mitarbeiter der Klägerin festhalte, dass die Konditionen noch nicht besprochen worden seien.