5b des Kaufvertrags erwähne S.B. hingegen nicht als Teilnehmer des vereinbarten gemeinsamen Besuchstermins. Damit ergebe sich, dass die Aufwendungen und Reisespesen von S.B. nicht der Beklagten in Rechnung gestellt werden könnten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass diese Aufwendungen und Spesen im Werklohn gemäss dem vorgenannten Werkvertrag (KB 26) inbegriffen gewesen seien. Gleiches habe mit Bezug auf den Einsatz der vier Monteure der Klägerin am 28. Februar 2019 zu gelten, zumal zwei der vier Monteure am 1. März 2019 in die Dienste der Beklagten übergetreten seien.