5b des Kaufvertrags bezüglich der langjährigen Kundin J.P. A. ein gemeinsamer Besuchstermin vereinbart worden. Das von der Klägerin bezeichnete Projekt S. betreffe einen Werkvertrag zwischen der Einwohnergemeinde S. als Bauherrschaft, der Klägerin als Unternehmerin und der J.P. A. als Generalplanerin (KB 26). Wäre die Mitarbeit von S.B. für dieses Projekt unabdingbar notwendig gewesen, hätte dies im Kaufvertrag (KB 5) ausdrücklich erwähnt und geregelt werden müssen. Ziff. 5b des Kaufvertrags erwähne S.B. hingegen nicht als Teilnehmer des vereinbarten gemeinsamen Besuchstermins.