8.1.2. Beklagte Die Beklagte behauptet, im Kaufvertrag zwischen den Parteien sei nirgends davon die Rede, dass die Klägerin berechtigt sei, Arbeitsaufwendungen und Spesen ihrer Mitarbeiter, welche nach dem 28. Februar 2019 anfielen, der Beklagten in Rechnung zu stellen. Im Gegenteil sei die Rede davon, dass die Aufwendungen für die Fertigstellung nach dem 28. Februar 2019 durch die Beklagte erfolgen würden. Im Kontext der Übertragung der Aufträge von der Klägerin auf die Beklagte sei in Ziff. 5b des Kaufvertrags bezüglich der langjährigen Kundin J.P. A. ein gemeinsamer Besuchstermin vereinbart worden.