Insgesamt betrage der klägerische Aufwand daher Fr. 7'596.30 (inkl. MwSt.). Diesen habe die Beklagte der Klägerin zu ersetzen, da die Aufwendungen für die Fertigstellung der übernommenen Aufträge gemäss Ziff. 6 des Kaufvertrags vom 26. Februar 2019 (KB 5) von der Beklagten getragen werden müssten. Die Bezahlung durch die Beklagte sei bisher jedoch ausgeblieben (Klage Rz. 32).