Nebst S.B. hätten auch vier Monteure der Klägerin am 28. Februar 2019 für das Projekt "S." diverse Arbeiten im Umfang von je sieben Stunden zu Fr. 105.00 geleistet. Dazu kämen Autospesen für 266 Kilometer zu Fr. 1.30, woraus eine weitere Forderung von Fr. 3'285.80 (exkl. MwSt.) folge (Klage Rz. 29 f.; Replik Rz. 32). Die Stunden- und Spesenansätze seien branchenüblich und entsprächen auch jenen Honoraransätzen, die die Beklagte ihren Kunden verrechne (Klage Rz. 31; Replik Rz. 33; KB 36).