Weil dieses Projekt per 1. März 2019 auf die Beklagte übergegangen sei, habe diese ihr den Aufwand für die Arbeit von S.B. zu ersetzen. Dabei handle es sich um 19.5 Arbeitsstunden zu je Fr. 140.00 (Fr. 2'730.00 exkl. MwSt.) sowie Autospesen von 798 Kilometern zu Fr. 1.30 (Fr. 1'037.40 - 25 - exkl. MwSt.), total: Fr. 3'767.40 (exkl. MwSt.; Klage Rz. 26; KB 27). Die Stunden- und Spesenansätze seien der Beklagten bekannt gewesen (Klage Rz. 28; Replik Rz. 29). Dass S.B. auf Rechnung der Beklagten weiterhin für das Projekt S. Leistungen erbringen werde, sei zwischen den Parteien abgesprochen gewesen (Replik Rz. 28 f.).