Der letzte Einkaufspreis bezieht sich allerdings offensichtlich auf den Einkaufspreis pro Stück, sodass der Verkaufspreis: "Lagerwert 50 %" auch bei diesen Positionen nur die Hälfte des letzten Einkaufspreises ausmacht. Weshalb darüber hinaus kein moderater Kaufpreis vorliegen soll, legt die Beklagte nicht dar. Zusammenfassend steht der Klägerin der eingeklagte Betrag von Fr. 9'253.58 (inkl. MwSt.) zu.