Soweit die Beklagte argumentiert, der angegebene Wert der Elektrogeräte sei teilweise gleich hoch oder höher als der letzte Einkaufspreis und es handle sich deshalb nicht um einen, wie vertraglich vereinbart, moderaten Kaufpreis, kann ihr nicht gefolgt werden. Die beklagtische Aussage kann sich nur auf die Positionen 1, 12 und 15 beziehen, wobei hier anstelle von bloss einem Stück zwei oder drei Stück verkauft wurden. Der letzte Einkaufspreis bezieht sich allerdings offensichtlich auf den Einkaufspreis pro Stück, sodass der Verkaufspreis: "Lagerwert 50 %" auch bei diesen Positionen nur die Hälfte des letzten Einkaufspreises ausmacht.