(KB 25) sie nicht erworben haben will. Ihre Bestreitung erlaubt es der Klägerin daher nicht, herauszufinden, für welche Elektrogeräte sie einen tatsächlichen Konsens über den Kauf behaupten muss. Damit genügt die Bestreitung der Beklagten, weil nicht genügend konkret, den prozessualen Anforderungen nicht und es ist so zu halten, wie wenn der klägerische Vortrag unbestritten bliebe (vgl. oben E. 2.2). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beklagte die in der Inventarliste vom 28. Februar 2019 (KB 25) erwähnten klägerischen Elektrogeräte tatsächlich gekauft hat.