Die Klägerin behauptet, die Inventarliste der Elektrogeräte per 28. Februar 2019 (KB 25) enthalte diejenigen Geräte, welche die Beklagte nach einer Besichtigung des Lagers habe übernehmen wollen. Sie habe sich mit dem Preis von Fr. 8'592.00 (exkl. MwSt.) einverstanden erklärt. Die Beklagte wendet ein, es sei nicht belegt, dass die Liste vom 28. Februar 2019 (KB 25) nur jene Elektrogeräte enthalte, die von der Beklagten ausgewählt worden seien. Damit bestreitet die Beklagte nicht, einzelne Elektrogeräte tatsächlich gekauft zu haben. Die Beklagte führt allerdings auch nicht aus, welche der Elektrogeräte gemäss Inventarliste per 28. Februar 2019 - 24 -