Aus dieser Vertragsbestimmung geht weder hervor, welche Werkzeuge die Beklagte erwerben wollte, noch welchen Preis die Parteien dafür vereinbart haben. Ziff. 8 des Kaufvertrags vom 26. Februar 2019 (KB 5) geht damit nicht über eine Absichtserklärung bzw. eine nicht gezogene Kaufoption hinaus und kann nicht als verbindliche Grundlage für die Übernahme der Elektrogeräte durch die Beklagte herangezogen werden.