Es sei weiter nicht belegt, dass die Inventarliste per 28. Februar 2019 (KB 25) tatsächlich nur diejenigen Werkzeuge enthalte, die von der Beklagten ausgewählt worden seien. Nicht belegt sei ferner, dass es sich bei den Preisen gemäss KB 25 um moderate Pauschalpreise handle, zumal die Spalte "Lagerwert 50 %" insgesamt drei Positionen enthalte, die im Preis gleich hoch oder höher seien als der letzte Einkaufspreis (Antwort Ziff. II/3; Duplik "zu Rz. 23-24").