7.1.2. Beklagte Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin Ziff. 8 des Kaufvertrags vom 26. Februar 2019 eingehalten habe. Sie könne daraus daher keine Forderung ableiten. Der Kaufvertrag (KB 5) verweise in Ziff. 8 vorbehaltslos auf die Liste per 21. Dezember 2018. Es sei weiter nicht belegt, dass die Inventarliste per 28. Februar 2019 (KB 25) tatsächlich nur diejenigen Werkzeuge enthalte, die von der Beklagten ausgewählt worden seien.