Kaufpreis von Fr. 8'592.00 sei zudem die Mehrwertsteuer geschuldet, woraus ein Betrag von Fr. 9'253.58 resultiere (Klage Rz. 37). Diese Forderung sei bis heute unbeglichen geblieben (Klage Rz. 22 ff.; Replik Rz. 24). Die Liste an Elektrogeräten sei am 1. März 2019 zwischen L.L. und I.B. besprochen worden. Daraufhin habe L.L. P.W. gesagt, die Beklagte werde alle Elektrogeräte zum dort aufgeführten Preis übernehmen. Über L.L. habe die Beklagte die Klägerin gebeten, die Elektrogeräte, die sich auf einer Palette mit zwei Rahmen befunden hätten, in das Lager der Beklagten zu stellen, was die Klägerin so ausgeführt habe (Replik Rz. 24).